Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage der Gemeinsamen Informationsplattform Naturgefahren (GIN) ist Art. 3 der Verordnung des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz vom 11. November 2020 (Bevölkerungs-schutzverordnung [BevSV]; SR 520 12), welche sich ihrerseits auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) stützt. Verantwortlich für die Koordination der GIN ist der Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren, welcher sich aus Vertretern verschiedener Bundesämter zusammensetzt und dessen Geschäftsstelle vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) geführt wird. Das BAFU betreibt die GIN.

Unter nachstehendem Link gelangen Sie direkt zur BevSV (Systematische Sammlung des Bundesrechts).

Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020 (BevSV; SR 520 12)

Bitte beachten Sie bei Ihrem Besuch auf der Gemeinsamen Informationsplattform Naturgefahren GIN nachfolgende wichtige Informationen:

Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte

Die Betreiberin der GIN (BAFU) prüft die auf der Plattform veröffentlichten Daten, Informationen und Erzeugnisse (Dienstleistungen) nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und nach bestem Wissen und Gewissen. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr geleistet werden.

Keine Haftung für Schäden

Die GIN dient der Information der Bevölkerung. Die Betreiberin der GIN ist nicht haftbar für allfällige Schäden, welche aus der Nutzung der GIN resultieren. Die Betreiberin der GIN ist zudem nicht verantwortlich für die Inhalte der auf der Plattform verlinkten Internetseiten von Drittpersonen.

Verwendung der Inhalte

Die GIN bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen extremer Wetterereignisse oder anderer Naturgefahren. Sie ist ausschliesslich zu diesem Zweck zu verwenden. Jede andere Verwendung der Inhalte, insbesondere für gewerbliche Zwecke, ist unzulässig. Das Schweizerische Urheberrecht (URG; SR 231.1) ist anwendbar, insbesondere ist eine Weiterverbreitung der urheberrechtlich geschützten Inhalte der GIN grundsätzlich unzulässig bzw. nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betreiberin (BAFU) zulässig (Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 URG).

Anwendbares Recht

Auf allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Nutzern und der Betreiberin der GIN, die aus dem Besuch bzw. der Verwendung der GIN resultieren, ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

 

Letzte Änderung 26.09.2023

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